Vereinssatzung

Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Bienenzuchtverein Waldbreitbach“. Er hat seinen Sitz
in Waldbreitbach. Als Vereinsanschrift gilt jeweils die Adresse des/der 1.
Vorsitzenden. Der Verein ist Mitglied des Kreisimkerverbandes Neuwied. Er ist dem
Imkerverband Rheinland als ordentliches Mitglied angeschlossen. Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein hat den Zweck, die Zucht und Haltung der Honigbiene durch direkte und
indirekte Maßnahmen zu fördern. Der Verein hat weiter den Zweck, die natürlichen
Lebensbereiche der Wild- und Solitärbienen zu unterstützen.
Der Verein dient damit dem praktischen Umweltschutz, der Gewährleistung einer
gleichmäßigen Blütenbestäubung von Nutz- und Wildpflanzen und somit dem Erhalt
einer vielfältigen Kultur- und Naturlandschaft.
Weiter gehört zu den Aufgaben des Vereins, die Betreuung und Ausbildung seiner
Mitglieder in allen imkerlichen Fragen seines Einzugsgebietes zu gewährleisten.
Der Verein hat das Ziel, die Imkerei als sinnvolle Freizeitbeschäftigung und
wertvolles Kulturgut zu erhalten und zu sichern. Überörtliche Belange werden vom
Kreisimkerverband Neuwied oder vom Landesverband wahrgenommen.
Der Imkerverein ist selbstlos tätig: er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke
und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
§ 3 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder des Bienenzuchtvereins Waldbreitbach können alle Personen
werden, die gewillt sind, Zweck, Aufgaben und Zielsetzung des Vereins zu
unterstützen.
Fördernde Mitglieder (passive Mitglieder) können natürliche und juristische Personen
werden, welche die Bienenzucht fördern können und wollen. Ein Stimmrecht steht
diesen Mitgliedern nicht zu.
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um die
Förderung der Imkerei besonders verdient gemacht haben, durch die
Mitgliederversammlung ernannt werden.
Die Mitgliedschaft erlischt
1. mit dem Tod,
2. durch freiwilligen Austritt,
3. durch Ausschluss aus dem Verein.
Die ordentliche Mitgliedschaft bindet die Mitgliedschaften im Kreisimkerverband
Neuwied, Imkerverband Rheinland e.V. und Deutschem Imkerbund e.V. ein.
§4 Erlöschen der Mitgliedschaft oder Ausschluss
Durch den Ausschluss kann ein Mitglied die Mitgliedschaft verlieren, wenn in der
Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschlussgründe sind insbesondere:
a) wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des
Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
b) unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem
Zusammenhang steht,
c) Zahlungsverzug bei Mitgliedsbeiträgen nach zweimaliger Mahnung
Der Vorstand verfügt den Ausschluss. Gegen seine Entscheidung ist die Berufung an
die Mitgliederversammlung möglich. Die Mitgliederversammlung entscheidet
endgültig mit einfacher Mehrheit.
§5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die
Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte
wie ordentliche Mitglieder.
§6 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
1. Die Mitgliederversammlung,
2. Der Vorstand.
§7 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung haben sämtliche ordentliche Mitglieder Sitz und
Stimme. Sie ist mehrmals jährlich einzuberufen. Eine dieser Versammlungen ist die
Hauptversammlung.
Die Hauptversammlung hat schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung und
unter Einhaltung einer vierzehntägigen Frist zu erfolgen.
Die Art der Bekanntgabe der übrigen Mitgliederversammlungen wird durch den
Vorstand festgesetzt. Sie kann auch in elektronischer Form (E-mail) erfolgen.
Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung muss vollzogen
werden, wenn es ein Drittel aller Mitglieder oder mindestens die Hälfte der
Mitglieder des Vorstandes es verlangen.
Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins und die Einsetzung eines Liquidators
bei der Auflösung des Vereins, bedarf der Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Bereiche zuständig:
– Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
– Beschlussfassung über eine Satzungsänderung und über die Vereinsauflösung,
– Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge,
– Ernennung von Ehrenmitgliedern,
– Wahl der Kassenprüfer.
Über die Beschlüsse aller Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das
dem/der Vorsitzenden zur Kenntnis gebracht wird.
§8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern: 1. Vorsitzende(r), 2. Vorsitzende(r),
Kassierer(in), Schriftführer(in), 1. Beisitzer(in).
Die Obleute des Vereins gehören mit beratender Stimme zum Vorstand.
Gesetzliche Vertreter des Vereins gemäß § 26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende,
sowie der/die Kassierer/in. Der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassierer/in dürfen
ihre Vertreterbefugnis jedoch nur ausüben, wenn der/die 1. Vorsitzende verhindert ist.
Finanzgeschäfte können durch den/die 1. Vorsitzende/n oder den/die Kassierer/in
getätigt werden.
§9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der/die Vorsitzende führt den Verein in enger vertrauensvoller Zusammenarbeit mit
den Mitgliedern des Vorstandes und den Obleuten. Er/sie leitet die Versammlungen
und Sitzungen und setzt die Tagesordnungen für die Versammlungen und Sitzungen
fest. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend sind.
Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen insbesondere:
– Planung, Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen des Vereins.
– Einberufung der Mitgliederversammlungen
– Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
– Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
– Erstellung eines jährlichen Kassen- und Jahresberichtes zur
Jahreshauptversammlung
– Ernennung von Obleuten des Vereins
– Erstellung einer Geschäftsordnung
§10 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird auf Vorschlag der Mitgliederversammlung von ihr mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder auf 3
Jahre gewählt. Nach Ablauf der Amtsperiode bleibt der Vorstand solange
kommissarisch im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig.
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl nur
für den Rest der laufenden Amtszeit durch die Mitgliederversammlung. Mit der
Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
§11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Kreisimkerverband Neuwied,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur
Förderung der Bienenzucht zu verwenden hat.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation
des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt
befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren. Es sei denn, die
Mitgliederversammlung beschließt die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 2/3
Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.